§ 321 Spaltungsfähige Gesellschaften
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 07.03.2023
An einer grenzüberschreitenden Spaltung können als übertragende oder neue Gesellschaften Kapitalgesellschaften nach Anhang II zur Richtlinie (EU) 2017/1132 beteiligt sein, wenn sie
§ 306 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.
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Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 321 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 321 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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11.07.2011 Ausfertigung
§ 321 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I 1338)
BGBl. 2011 I S. 1338
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 321 umnummeriert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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23.07.2001 Ausfertigung
§ 321 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 1852)
BGBl. 2001 I S. 1852
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